Exmatrikulation von Amts wegen
Eine Exmatrikulation von Amts wegen kann erfolgen auf Grund folgender Ereignisse:
- erfolgreicher Abschluss des Studiums
- wiederholtes oder schweres Verletzen der Pflichten nach § 29 Absatz 5 Satz 3 LHG
Die Studierenden der DHBW sind verpflichtet, regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den vorgeschriebenen Leistungskontrollen und Prüfungen zu unterziehen. - Verlust des Prüfungsanspruchs (endgültig nicht bestandene Prüfungsleistungen)
Die Wiederholungsmöglichkeit einer Modulprüfung entnehmen Sie der jeweils für Ihren Studiengang gültigen Studien- und Prüfungsordnung. Sind alle Wiederholungsmöglichkeiten ausgeschöpft, so ist der Prüfungsanspruch für diesen Studiengang verloren. Sie bekommen dazu einen schriftlichen Bescheid. Die Exmatrikulation erfolgt dann nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides über den Verlust des Prüfungsanspruchs (BVP). - Kündigung bzw. Auflösung des Studienvertrags mit dem Dualen Partner
Wurde der Studienvertrag gekündigt oder aufgelöst, ist darüber der Studiengang zu informieren. Studierende haben dann eine 8-wöchige Frist, um einen neuen Studienvertrag vorzulegen und das Studium fortzusetzen. Liegt nach Ablauf der Frist kein neuer Studienvertrag vor, so ist der Studierende zu exmatrikulieren. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Studiengang – dieser kann Ihnen ggf. helfen, einen neuen Dualen Partner zu finden.
Möchten Sie das Studium nach der Auflösung des Studienvertrages nicht fortführen, so stellen Sie einen Antrag auf Exmatrikulation, da sie ansonsten bis zur Exmatrikulation verpflichtet sind, an den Vorlesungen und Prüfungen teilzunehmen. - nicht gezahlter Gebühren
In den oben genannten Fällen geht Ihnen der Exmatrikulationsbescheid der DHBW auf dem Postweg zu.
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Verzicht auf Widerspruch (pdf, 82 KB)
Wichtiger Hinweis Wenn Sie sich in einem begonnenen Prüfungsverfahren (Wiederholungsprüfung) befinden, ist dies auch nach der Exmatrikulation zu beenden. Soweit Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, gelten die Wiederholungsprüfungen als nicht bestanden (5,0), was den Verlust des Prüfungsanspruchs nach sich ziehen kann. |