Exmatrikulation

Eine Exmatrikulation erfolgt auf Antrag des Studierenden oder von Amts wegen gemäß § 62 Abs. 2 und 3 LHGBW. Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des laufenden Semesters wirksam.

In besonderen Fällen kann die Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden (§ 62 Abs. 4 LHGBW). Eine rückwirkende Exmatrikulation ist nicht möglich.

Bei Problemen im Studium, in schwierigen Lebenssituationen oder auch im Vorfeld einer drohenden Exmatrikulation können Sie sich jederzeit an die Allgemeine Studienberatung wenden.

Fragen zur einer evtl. Gebühren- bzw. Beitragsrückerstattung beantwortet das Gebührenmanagement: gebuehrennoSpam@dhbw-loerrach.de