Prüfungsrücktritt

Wenn Sie aus wichtigem Grund eine Prüfungsleistung nicht erbringen können, ist es möglich, diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Den wichtigen Grund müssen Sie unverzüglich schriftlich beim Prüfungsamt anzeigen und glaubhaft machen, § 11 Abs. 2 StuPrO. Nutzen Sie dafür den Antrag auf Prüfungsrücktritt, und reichen Sie diesen im Original ein.

Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn „dem Prüfling unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen, die Prüfungsteilnahme nicht zumutbar ist.“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.87, Az.: 9 S 1168/ 87). Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Prüfungsamt.

Im Falle einer Krankheit bei einer Prüfung muss unverzüglich unter Vorlage eines ärztlichen Attests die Prüfungsunfähigkeit nachgewiesen werden (§ 11 StuPrO). Achtung: Ein ärztliches Attest ist i.d.R. noch am Tag der Prüfung vorzulegen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („gelber Zettel“) reicht hierfür nicht aus.
 

FAQ zur Krankheit bei Prüfungen

Vgl. insg. Niehues / Fischer / Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, RdNr. 275 ff., insb. Nr. 278, 279, 282 und 283.