Nachteilsausgleich

Studierende mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung, die nicht in der Lage sind, eine Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen. Die Einschränkung ist durch ärztliches Zeugnis glaubhaft zu machen. Ein etwaiger Antrag muss rechtzeitig vor der Prüfung bei der Studiengangsleitung gestellt werden.