Ersatzbeschaffungen (Verlust bzw. Beschädigung von Medien)

Gemäß der Gebührenordnung (s. hier) muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, wenn es verloren gegangen, nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder beschädigt worden ist. Es sind dann die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur vom Benutzer als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt. Diese Regelung gilt entsprechend auch, wenn Bibliotheksgut nicht mehr beschafft werden kann. Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt.